1. | Ist die Beseitigung eines Mangels objektiv unmöglich, d.h., weder der Auftragnehmer noch irgendein anderer Unternehmer ist in der Lage, den aufgetretenen Mangel zu beseitigen, wäre eine ausschließlich auf die Nacherfüllung gerichtete Klage des Bauherrn unbegründet. In einem solchen Fall bleibt dem Bauherrn nur Minderung, Schadensersatz oder (nur beim BGB -Vertrag) Rücktritt. Beachte: Nach der Rechtsprechung des BGH (BauR 1986, 93 = ZfBR 1986, 23 = NJW 1986, Zum Problem der fehlenden Möglichkeit der Nachbesserung einer Glasfassade wegen des unvermeidbaren Risikos eines Glasbruchs aufgrund nicht erkennbarer und nicht vermeidbarer Nickelsulfideinschlüsse hat der BGH wie folgt entschieden: |
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