Vorteilsausgleich ("Sowiesokosten") mit Zug-um-Zug-Verurteilung

Vorteilsausgleich auch im Gewährleistungsrecht

1.

Unter dem Begriff der "Vorteilsausgleichung" versteht man, dass ein durch das schadenstiftende Ereignis verursachter Vorteil von dem Schadensersatzanspruch abzuziehen ist. Obwohl die Vorteilsausgleichung damit dem Bereich des Schadensersatzes angehört, hat der BGH (Schäfer/Finnern/Hochstein, § 13 Nr. 5 VOB/B Nr. 5) entschieden, dass die Grundsätze der Vorteilsausgleichung auch auf die werkvertraglichen Gewährleistungsansprüche anzuwenden sind. Der Leitsatz "c" dieser Entscheidung lautet:

"Die Grundsätze der Vorteilsausgleichung sind jedenfalls insoweit auf die werkvertragliche Gewährleistung anzuwenden, als der Auftragnehmer nicht mit Kosten solcher Maßnahmen belastet werden darf, die er nach dem Vertrag gar nicht zu erbringen hatte und um die das Werk bei ordnungsgemäßer Ausführung von vornherein teurer gewesen wäre."

Speziell hinsichtlich des Nachbesserungs- und Kostenerstattungsanspruchs hat dies der BGH mit Urteil vom 17.05.1984 (BauR 1984, 510 = NJW 1984, 2457 = Schäfer/Finnern/Hochstein, § 13 Nr. 5 VOB/B Nr. 7) und Urteil vom 13.09.2001 (BauR 2002, 86) nochmals bekräftigt und darauf hingewiesen, dass der Geschädigte nicht bessergestellt werden darf, als er ohne das schädigende Ereignis, d.h., als er bei von vornherein vertragsgerechter Erfüllung stünde.