Antragstellung zur Hauptsache

Auftragnehmer darf entscheiden, wie er den Mangel beseitigt

1.

Nachdem der Auftragnehmer das Risiko für den Erfolg einer von ihm durchgeführten Mangelbeseitigungsmaßnahme trägt, ist der Auftraggeber grundsätzlich nicht berechtigt, ihm eine bestimmte Art der Nachbesserung vorzuschreiben (BGH, NJW-RR 1988, 208; BauR 1976, 430, 432; BGH, IBR 2004, 64; OLG Celle, IBR 2011, 77 = BauR 2010, 1276, 1613; OLG Celle - Nichtzulassungsbeschwerde durch Beschl. des BGH v. 09.08.2012 zurückgewiesen, IBR 2013, 21). Schließlich trägt auch der Auftragnehmer das Risiko einer nachhaltigen und dauerhaften Nachbesserung, d.h. das Risiko des Fehlschlagens der Mängelbeseitigung und damit einer weiteren Nachbesserung (OLG Karlsruhe, IBR 1998, 297). Die Auswahl der geeigneten Nachbesserungsmethode obliegt damit grundsätzlich dem Auftragnehmer in eigener Verantwortung (OLG Celle, Baurecht 2010, 1276, 1613). Der Auftragnehmer hat dabei die Wahl zwischen allen geeigneten Maßnahmen (OLG Düsseldorf, IBR 2013, 470; OLG Karlsruhe - Nichtzulassungsbeschwerde v. BGH mit Beschl. v. 14.12.2017 zurückgewiesen, IBR 2018, 256). Im Einzelfall kann der Auftragnehmer bei einer notwendigen umfangreichen und aufwendigen Sanierung aus dem Kooperationsgebot und aus § 241 Abs. 2 BGB verpflichtet sein, ein prüfbares Sanierungskonzept vorzulegen (OLG Düsseldorf, IBR 2019, 2965 - nur online).

In der Regel: Keine Verurteilung zu bestimmten Sanierungsmaßnahmen

2.