Mitverschulden des Bauherrn

Mitverschulden des Bauherrn

1.

Hat der Unternehmer wenigstens eine Ursache für den Schaden schuldhaft gesetzt, so berührt ein etwaiges Mitverschulden des Bauherrn seine Haftung dem Grunde nach nicht. Gemäß § 254 BGB wird die Schadenersatzpflicht des Unternehmers aber der Höhe nach um den Verursachungsanteil des Bauherrn gekürzt. Dies kann je nach Schwere der Pflichtverletzung bzw. dem Grad des Verschuldens dazu führen, dass einer von beiden den Schaden zur Gänze tragen muss.

Verschulden von Erfüllungsgehilfen

2.