Verjährung der Schadensersatzansprüche

§ 634 Nr. 4, §§ 280, 281, 283, 311a, 284 BGB

1.

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die ausführliche Darstellung der Verjährungsregelung in Teil 4/3.4.3 verwiesen.

Mangel- und Mangelfolgeschäden

2.

Der in § 634 Nr. 4 BGB geregelte Schadensersatzanspruch verjährt nach § 634a BGB in fünf Jahren ab Abnahme. Diese Verjährungsregelung erfasst die Schadensersatzansprüche gem. §§ 634 Nr. 4, 280, 281, 283 bzw. 311a BGB einschließlich aller Mangelfolgeschäden, wobei die Unterscheidung in "nahe" und "entfernte" Mangelfolgeschäden durch die Schuldrechtsreform seit 01.01.2002 überflüssig geworden ist. Die Verjährungsregelung in § 634a BGB erfasst auch den Ersatz vergeblicher Aufwendungen gem. §§ 634 Nr. 4, 284 BGB (vgl. Palandt/Sprau, 79. Aufl. 2020, § 634a BGB Rdnr. 5).

Nichtmangelbezogene Nebenpflichtverletzungen

3.

Schadensersatzansprüche wegen sonstiger nichtmangelbezogener Nebenpflichtverletzungen, wie z.B. die Verletzung von Obhutspflichten, werden nicht von der werkvertraglichen Sonderverjährungsregelung des § 634a BGB erfasst, sondern für den daraus folgenden Anspruch gem. §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB ist ausschließlich die Regelverjährungsfrist der §§ 195, 199 BGB maßgebend (Palandt/Sprau, 79. Aufl. 2020, § 634a BGB Rdnr. 5; Mansel/Budzikiewicz, Das neue Verjährungsrecht, Rdnr. 212).

Beispiel