Anspruchsgrundlage: § 13 Abs. 7 Nr. 3 Satz 1 VOB/B

Voraussetzungen

In § 13 Abs. 7 Nr. 3 VOB/B ist im Gegensatz zu § 13 Abs. 7 Nr. 1, 2 VOB/B eine eingeschränkte Schadensersatzpflicht vorgesehen. Sie gilt für alle von § 13 Abs. 7 Nr. 1, 2 VOB/B nicht erfassten Fallgestaltungen, was sich aus den Worten "im Übrigen" ergibt.

Schadensersatz neben Nachbesserung oder Minderung

1.

Der Schadensersatzanspruch nach § 13 Abs. 7 Nr. 3 Satz 1 VOB/B tritt als Ergänzung neben das Recht des Auftraggebers aus § 13 Abs. 5 VOB/B (Nachbesserung oder Erstattung der Selbstvornahmekosten) oder § 13 Abs. 6 VOB/B (Minderung).

Voraussetzungen des § 13 Abs. 5 oder § 13 Abs. 6 VOB/B müssen vorliegen

2.

Will der Auftraggeber daher Rechte aus § 13 Abs. 7 Nr. 3 Satz 1 VOB/B herleiten, so müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:

a)

Abnahme der Bauleistung

b)

Fälliger Mangelbeseitigungsanspruch (siehe Teil 4/3.3.2 und Teil 4/3.4)

c)

Aufforderung des Auftraggebers zur Beseitigung des Mangels (siehe Teil 4/4.3.4)

d)

Setzen einer angemessenen Frist zur Mangelbeseitigung, wenn sich der verlangte Schadensersatzanspruch mit den Mängelbeseitigungskosten deckt, nicht bei Mangelfolgeschäden, wie z.B. Gutachten über Ursache und Ausmaß der eingetretenen und vielleicht noch zu erwartenden Mängel, da der Schadensersatzanspruch neben dem Nachbesserungsanspruch entsteht, so dass eine Fristsetzung hier keine Anspruchsvoraussetzung ist (BGH, NJW-RR 1979, 30, 976; BGH, NJW 1980, 1952; BGH, ZfBR 2002, 57; BGH, IBR 2003, 185; siehe Teil 4/4.3.5 und Teil 4/8.3.2.3.2 Ziffer 2)

e)