Anspruchsgrundlage: § 13 Abs. 7 Nr. 3 Satz 2 VOB/B

Voraussetzungen

Voraussetzungen des § 13 Abs. 7 Nr. 3 Satz 2 VOB/B müssen vorliegen

1.

Für diese zweite Anspruchsalternative des § 13 Abs. 7 Nr. 3 Satz 2 VOB/B gelten folgende Voraussetzungen:

a)

Abnahme der Bauleistung,

b)

Fälliger Mangelbeseitigungsanspruch (siehe Teil 4/3.3.2 und Teil 4/3.4),

c)

Aufforderung des Auftraggebers zur Beseitigung des Mangels (siehe Teil 4/4.3.4),

d)

es muss sich um einen wesentlichen Mangel handeln, der

e)

die Gebrauchsfähigkeit erheblich beeinträchtigt und der auf ein

f)

Verschulden des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen zurückzuführen ist, wodurch ein

aber:

g)

weitergehender, nicht an der baulichen Anlage eingetretener Schaden entstanden ist, wobei

h)

Ursächlichkeit der Pflichtverletzung des Auftragnehmers für den Schaden vorliegt.

Drei Anspruchsvarianten

2.

Hinzutreten muss noch eine der nachfolgenden alternativen besonderen Voraussetzungen:

a)

Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Technik

Beachte: Auch insofern ist ein schuldhaft ursächliches Handeln des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen erforderlich. Für diese Alternative genügt jedoch jede Form der Fahrlässigkeit (Ingenstau/Korbion/Wirth, 21. Aufl., § 13 Abs. 7 VOB/B Rdnr. 154 ff.);

b)

Fehlen einer vertraglich vereinbarten Beschaffenheit;

c)