Anspruchsgrundlage: § 4 Abs. 7 Satz 2 VOB/B

Voraussetzungen

Schadensersatz neben Mangelbeseitigung

1.

Auch § 4 Abs. 7 Satz 2 VOB/B beinhaltet einen ergänzenden Anspruch auf Ersatz desjenigen Schadens, der trotz Mangelbeseitigung noch verbleibt.

§ 4 Abs. 7 Satz 2 VOB/B vor der Abnahme

2.

Allerdings greift diese Anspruchsgrundlage bereits vor Abnahme ein und regelt damit einen Teil des Erfüllungsstadiums.

3.

Weitere Anspruchsvoraussetzungen sind:

a)

mangelhafte Leistung bzw. Pflichtwidrigkeit;

b)

Adäquanz zwischen Schaden und Mangel bzw. Pflichtwidrigkeit;

c)

Verschulden gem. §§ 276, 278 BGB, d.h., leichte Fahrlässigkeit genügt;

d)

eigene Vertragstreue des Auftraggebers;

e)

da § 4 Abs. 7 Satz 2 VOB/B nur den Ersatz solcher Schäden regelt, die trotz Mangelbeseitigung noch verbleiben (bzw. verblieben wären), ist insoweit eine vorherige Aufforderung zur Beseitigung der Mängel nicht erforderlich, wenn die Mängelbeseitigung nicht geeignet ist, die Schäden zu beheben (Ingenstau/Korbion/Oppler, 21. Aufl., § 4 Abs. 7 VOB/B Rdnr. 28);

f)

weiterhin ist nicht erforderlich, dass der Vertrag gekündigt wird. § 4 Abs. 7 Satz 2VOB/B setzt vielmehr den Fortbestand des Vertrags voraus. Ein weitergehender Anspruch wird erst durch § 4 Abs. 7 Satz 3 i.V.m. § 8 Abs. 3 VOB/B nach Auftragsentziehung eröffnet.

Umfang des Schadensersatzanspruchs nach § 4 Abs. 7 Satz 2 VOB/B

Ersatz von engen und entfernteren Folgeschäden

1.

§ 4 Abs. 7 Satz 2 VOB/B erfasst sämtliche Mangelschäden, also sowohl enge als auch entferntere Mangelfolgeschäden.