1. | § Hieraus folgt zunächst, dass der vorgenannte Schadensersatzanspruch zunächst denselben Voraussetzungen unterliegt, wie der Anspruch des Auftraggebers auf Erstattung der Ersatzvornahmekosten (siehe hierzu Teil 4/4.3.2.2), nämlich:
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2. | Zusätzlich sind noch die folgenden weiteren Anspruchsvoraussetzungen zu erfüllen:
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