Anspruchsgrundlage: § 8 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 VOB/B

Voraussetzungen

Kündigung = zwingende Anspruchsvoraussetzung

1.

§ 8 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B gibt dem Auftraggeber nach ordnungsgemäßer Entziehung des Auftrags das Recht, entweder den Mangel im Wege der Ersatzvornahme auf Kosten des Auftragnehmers beseitigen zu lassen oderauf die weitere Ausführung zu verzichten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, wenndie Ausführung aus den Gründen, die zur Entziehung des Auftrags geführt haben, für ihn kein Interesse mehr hat.

Hieraus folgt zunächst, dass der vorgenannte Schadensersatzanspruch zunächst denselben Voraussetzungen unterliegt, wie der Anspruch des Auftraggebers auf Erstattung der Ersatzvornahmekosten (siehe hierzu Teil 4/4.3.2.2), nämlich:

a)

fälliger Mangelbeseitigungsanspruch (siehe Teil 4/4.3.3.2 und Teil 4/4.3.4);

b)

Aufforderung des Auftraggebers, den Mangel zu beseitigen (siehe hierzu Teil 4/4.3.4);

c)

Setzen einer angemessenen Frist zur Mangelbeseitigung (siehe Teil 4/4.3.5) mit;

d)

gleichzeitiger Androhung der (Teil-)Kündigung für den Fall fruchtlosen Fristablaufs;

e)

erfolgloser Fristablauf (siehe Teil 4/4.3.6);

f)

schriftliche (Teil-)Kündigung gem. § 8 Abs. 3 Nr. 1 VOB/B.

2.

Zusätzlich sind noch die folgenden weiteren Anspruchsvoraussetzungen zu erfüllen:

a)

schuldhaft vertragswidriges Verhalten des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen (§§ 276, 278 BGB);

Auftraggeber darf Werk nicht vollenden wollen

b)