Anspruchsgrundlage: § 823 BGB

Voraussetzungen

Zwei Fallgruppen

1.

Schadensersatzansprüche aus § 823 BGB können dem Bauherrn grundsätzlich in zwei Fällen erwachsen:

a)

Bei der Herstellung eines an sich mangelfreien Werks wird das Eigentum des Bauherrn an anderen Gegenständen oder Bauteilen verletzt (Entsprechendes gilt für etwaige Eigentums- oder Besitzansprüche von Mietern etc.).

b)

Ein Mangel der Werkleistung frisst weiter und beschädigt andere im Eigentum des Bauherrn stehende Bauteile etc.

2.

Die erstgenannte Fallgestaltung, die auch dem Schriftsatzmuster oben in Teil 4/8.2.3 zugrunde liegt, ist verhältnismäßig unproblematisch, da sie Sachverhalte erfasst, die weitgehend losgelöst oder völlig unabhängig von der Werkleistung zu einem Schaden am Eigentum oder einem der Schutzgüter des § 823 BGB führen. Dies gilt gleichermaßen für § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit der Verletzung eines Schutzgesetzes.

Insoweit ist aber darauf hinzuweisen, dass öffentlich-rechtliche Bauvorschriften kein derartiges Schutzgesetz darstellen, sondern nur der öffentlich-rechtlichen Gefahrenabwehr dienen (Kleine-Möller/Merl/Glöckner, Handbuch des privaten Baurechts, 6. Aufl., § 15 Rdnr. 1062; BGH, NJW 1965, 534; OLG München, NJW 1977, 438).

Mangelhafte Bauleistung ist keine Eigentumsverletzung

3.