Anspruchsgrundlagen (§ 13 Abs. 7 Nr. 1, 2 VOB/B)

Voraussetzungen

Höchstpersönliche Rechtsgüter und vorsätzliche oder grob fahrlässige Mängel

1.

In § 13 Abs. 7 Nr. 1, 2 VOB/B ist eine unbeschränkte Schadensersatzpflicht bei Verletzung bestimmter höchstpersönlicher Rechtsgüter (§ 13 Abs. 7 Nr. 1 VOB/B) und bei vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Mängeln (§ 13 Abs. 7 Nr. 2 VOB/B) vorgesehen.

Schadensersatzanspruch ist zusätzliches Recht

2.

Die Schadensersatzansprüche nach § 13 Abs. 7 Nr. 1, 2 VOB/B geben dem Auftraggeber neben dem Nachbesserungsanspruch des § 13 Abs. 5 VOB/B und dem Minderungsanspruch des § 13 Abs. 6 VOB/B ein zusätzliches Recht. Diese Schadensersatzansprüche treten also nicht an die Stelle der Nachbesserung oder Minderung, sondern neben sie.

3.

Bei § 13 Abs. 7 Nr. 1 VOB/B handelt es sich um Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Demgegenüber betrifft § 13 Abs. 7 Nr. 2 VOB/B vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Mängel. So sind z.B. Wasserrohrverlegungen im Hinblick auf potentielle Feuchtigkeitsschäden generell besonders gefahrenträchtig und erfordern deshalb besondere Sorgfalt. Ein Verstoß gegen die einschlägigen DIN-Normen (fehlerhafte Überprüfung auf Dichtigkeit und Festigkeit der Installation) ist deshalb grob fahrlässig (OLG Celle, Urt. v. 30.11.2011 - 14 U 88/11, ibr-online).

Verschulden

4.

Das Verschulden des Auftragnehmers richtet sich nach §§ 276, 278 BGB.