Auch der Anspruch des Bauherrn auf Vorschusszahlung ist ein modifizierter Erfüllungsanspruch.
1. | Der klagende Bauherr kann somit gem. § 35 ZPO zwischen der örtlichen Zuständigkeit des Erfüllungsorts und dem allgemeinen Gerichtsstand des Beklagten wählen. |
Siehe hierzu und zu weiteren möglichen Gerichtsständen die Ausführungen in Teil 4/3.3.1.
Nachdem es sich um eine Streitigkeit aus einem Bauvertrag handelt, ist gem. § 72a GVG die Kammer für Bausachen funktionell zuständig.
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