Erläuterungen zur Klage auf Zahlung von Selbstvornahmekosten

Zuständiges Gericht

Bereits im Teil 4/3.3.1 wurde darauf hingewiesen, dass Erfüllungsort für alle gegenseitigen Verpflichtungen aus einem Bauwerkvertrag grundsätzlich der Ort des Bauwerks ist. Damit ist auch nach § 29 ZPO für sämtliche Mängelansprüche der Gerichtsstand am Ort der Baustelle begründet.

Dies gilt nicht nur für die an Ort und Stelle der Bauausführung zu erledigenden Mangelbeseitigungsarbeiten, sondern auch für die anderen Mängelansprüche auf Ersatz der Aufwendungen für Selbstvornahme, Vorschuss, Minderung und Schadensersatz (Ingenstau/Korbion/Joussen, 21. Aufl., § 18 Abs. 1 VOB/B Rdnr. 10).

Auch insoweit hat der Kläger nach § 35 ZPO die Wahl, ob er bei dem für den Erfüllungsort zuständigen Gericht oder am allgemeinen Gerichtsstand des Beklagten (§ 13 ZPO) Klage erhebt. Zu den weiteren möglichen Gerichtsständen siehe oben unter Teil 4/3.3.1.

Auf die funktionale Zuständigkeit der Kammer für Bausachen bei Streitigkeiten aus Bauverträgen gem. § 72a Abs. 1 Nr. 2 GVG sollte auch zum Zwecke der Vermeidung von Zeitverlusten hingewiesen werden.

Anspruchsgrundlagen

BGB -Vertrag

1.

Zu der grundsätzlichen Frage, ob dem Auftraggeber im BGB -Werkvertrag vor der Abnahme Mängelrechte zustehen können, wird auf Teil 4 / 2.4 verwiesen.

Anspruchsvoraussetzungen beim BGB -Vertrag

2.