Erläuterungen zur Klage wegen Minderung

Zuständiges Gericht

Für eine Minderungsklage hat der Kläger gem. § 35 ZPO die Wahl zwischen der örtlichen Zuständigkeit des Erfüllungsorts, der örtlichen Zuständigkeit des allgemeinen Gerichtsstands der Beklagten gem. § 13 ZPO oder im Einzelfall gegebener weiterer Gerichtsstände (z.B. Gerichtsstand der gewerblichen Niederlassung der Beklagten gem. § 21 ZPO; Gerichtsstand des Vermögens- und Streitobjekts gem. § 23 ZPO).

Mit Beschluss des BGH vom 05.12.1985 (BauR 1986, 241 = ZfBR 1986, 80 = NJW 1986, 935) wurde klargestellt, dass "Erfüllungsort für die beiderseitigen Verpflichtungen aus einem Bauwerkvertrag regelmäßig der Ort des Bauwerkes ist". Diese Auffassung hatte bereits zuvor das Bayerische Oberste Landesgericht vertreten (MDR 1983, 583; vgl. auch Thomas/Putzo, 38. Aufl. 2017, § 29 ZPO Rdnr. 6).

Die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen des gewählten Gerichtsstands trägt der Kläger.

Zu weiteren Gerichtsständen siehe oben Teil 4/3.3.1.

Anspruchsgrundlagen

1.

Sowohl das gesetzliche allgemeine Werkvertragsrecht sieht in § 634 Abs. 3, § 638 BGB einen Anspruch des Bestellers auf Minderung vor, wie auch die VOB/B in § 13 Abs. 6 VOB/B für den Auftraggeber.

2.

Folge eines berechtigten Minderungsverlangens des Bauherrn ist, dass der Werklohnanspruch des Unternehmers von vornherein nur in verminderter Höhe besteht.

Verrechnung von Minderung und Werklohn