Siehe insoweit die Ausführungen in Teil 4/3.4.1.
Siehe insoweit die Ausführungen in Teil 4/3.4.2 und Werner/Pastor, 16. Aufl., Rdnr. 2737.
Das Rücktrittsrecht stellt als Gestaltungsrecht keinen Anspruch dar. Deshalb wird das Rücktrittsrecht als Gestaltungsrecht von den Verjährungsvorschriften des § 634a Abs. 1 -3 BGB nicht erfasst. Dem trägt § 634a Abs. 4 Satz 1 BGB Rechnung, indem auf § 218 BGB verwiesen wird. Der Besteller kann zwar auch nach Eintritt der Verjährung des Nacherfüllungsanspruchs weiterhin zurücktreten. Gemäß § 218 Abs. 1 Satz 1 BGB ist der Rücktritt jedoch unwirksam, wenn sich der Unternehmer auf die Verjährung beruft. Zur Verjährung wird im Übrigen auf die Ausführungen im Teil 4/3.4.3 verwiesen.
Wenn der Auftraggeber für den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigen würde, d.h. also für den Mangel des Werks, allein oder überwiegend verantwortlich ist, ist der Rücktritt ausgeschlossen (§ 323 Abs. 6 BGB).
Die Verantwortlichkeit des Auftraggebers muss nach der amtlichen Begründung so sehr überwiegen, dass § 254 BGB im Fall eines Schadensersatzverlangens den Anspruch ausschließen würde (BT-Drucks. 14/6040, S. 187). Hierfür ist eine Verantwortungsquote des Auftraggebers von 90 %, mindestens aber von 80 % erforderlich (Palandt/Heinrichs, 79. Aufl. 2020, § 323 BGB Rdnr. 29).
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