Erläuterungen zur Klage wegen Rücktritts

Zuständiges Gericht

Auch bei einer Klage wegen Rücktritts handelt es sich um einen Mängelanspruch, also um eine Streitigkeit, für die nach § 29 ZPO auch der Gerichtsstand des vertraglichen Erfüllungsorts möglich ist. Gemäß § 35 ZPO steht somit dem Kläger ein Wahlrecht zwischen dem allgemeinen Gerichtsstand nach § 13 ZPO, dem besonderen Gerichtsstand des Erfüllungsorts gem. § 29 ZPO oder möglicher weiterer Gerichtsstände (z.B. des Gerichtsstands der gewerblichen Niederlassung des Beklagten gem. § 21 ZPO oder dem Gerichtsstand des Vermögens- und Streitobjekts gem. § 23 ZPO) zu (Thomas/Putzo, 38. Aufl. 2017, § 29 ZPO Rdnr. 6).

Mit Beschluss vom 05.12.1985 (BauR 1986, 241 = ZfBR 1986, 80 = NJW 1986, 935) wurde dies vom BGH klargestellt, der in dieser Entscheidung ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass Erfüllungsort für die beiderseitigen Verpflichtungen aus einem Bauwerkvertrag regelmäßig der Ort des Bauwerks ist. Er hat sich insoweit der bereits vom Bayerischen Obersten Landesgericht vertretenen Rechtsauffassung angeschlossen (BayObLG, MDR 1983, 583).

Zu weiteren möglichen Gerichtsständen siehe Teil 4/3.3.1.

Anspruchsgrundlage

BGB -Vertrag: § 634 Nr. 3 BGB

1.

Beim BGB -Vertrag folgt das Recht zum Rücktritt aus § 634 Nr. 3 BGB.

Rücktritt von Bauträgerverträgen