Einwendungen und mögliche Rechtsverteidigung des Verkäufers

Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht gem. § 377 HGB

Wie schon in dem Klagemuster ausgeführt, muss der Unternehmer als Käufer des mangelhaften Baumaterials vortragen und notfalls beweisen, dass er mit diesem Material so verfahren ist, wie dies nach den Regeln der Technik und in branchenüblicher Weise geschieht, beginnend mit der Lagerung des Materials, soweit eine solche stattgefunden hat, bis zur Verwendung und zum Einbau auf der Baustelle.

Umfang und Grenzen der Untersichtungs- und Rügepflicht

Ist der kaufende Unternehmer dabei dem üblichen Vorgehen gefolgt, hat er das Material korrekt transportiert, gelagert, vor Einbau der üblicherweise möglichen, meist optischen Prüfung unterzogen, dann kann man ihm keinen Verstoß gegen die Untersuchungs- und Rügepflicht vorwerfen, dazu wurde schon im Klagemuster die Entscheidung des BGH vom 24.02.2016 - VIII ZR 38/15 zitiert.

Zum Beispiel kann vom Unternehmer nicht in jedem Fall eine sofortige Überprüfung der gelieferten Handelsware verlangt werden, etwa dann nicht, wenn diese üblicherweise in der Originalverpackung verbleibt und erst kurz vor dem Einbau auf der Baustelle aus dieser entnommen wird.