Vorbereitende Maßnahmen

Ausgangspunkt und grundsätzliche Überlegungen

Wenn der Bauhandwerker oder Bauunternehmer Baustoffe oder vorgefertigte Bauelemente kauft und diese verbaut, dann kommen Werkvertragsrecht und Kaufvertragsrecht zusammen.

Der Kauf von Baustoffen - ein baurechtliches Problem

Entspricht das vom Unternehmer errichtete Werk deshalb nicht der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit, weil das vom Unternehmer gekaufte Material im weitesten Sinne seinerseits nicht der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit entspricht (bzw. die für Kaufverträge, welche ab dem 01.01.2022 abgeschlossen werden, geltenden subjektiven und objektiven Anforderungen gem. § 434 Abs. 2 und 3 BGB n.F. nicht erfüllt), dann kommen das werkvertragliche Mängelrecht und das kaufvertragliche Mängelrecht zusammen.

Leider bestand zwischen diesen beiden Mängelrechten lange Zeit eine Mesalliance, welche sich mit folgendem typischen Fall darstellen lässt: Der Unternehmer U hat den Auftrag, für das Ehepaar A in deren Einfamilienhaus einen Estrich einzubringen. Den dafür vorgesehenen Estrich, einen Anhydid- oder Trockenestrich, kauft U bei dem Baustoffhändler B.

U baut den Estrich nach den Regeln der Handwerkskunst richtig ein, und bei der Verarbeitung des Estrichs gibt es nichts, was darauf hindeutet, dass das verwendete Material in irgendeiner Form problematisch sein könnte.