Vorbemerkung zum Bauträgervertrag und seinen grundlegenden Besonderheiten

Was ist Bauträgerrecht und wann wird es angewandt?

Der Bauträgervertrag unterliegt besonderen Rechtsvorschriften, nämlich den §§ 650u und 650v BGB. Letztere Vorschrift wiederum verweist auf Art. 244 EGBGB, und dieser wiederum auf die Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV).

Die §§ 650u und 650v BGB gelten für Verträge, welche nach dem 01.01.2018 abgeschlossen wurden. Die MaBV als zwingendes öffentliches Recht (Gewerberecht) gilt schon seit ihrem Inkrafttreten Anfang der siebziger Jahre für alle Fälle, in denen der Bauträger vor Eigentumsumschreibung Geld der Erwerberin entgegennehmen will. § 632a BGB a.F. für vor dem 01.01.2018 abgeschlossene Verträge verwies schon vorher über § 244 EGBGB auf die Makler und Bauträgerverordnung.

Der Bauträger übernimmt kumulativ die Verpflichtung, seinem Vertragspartner (der in den notariell zu beurkundenden Verträgen i.d.R. als "Käufer" oder "Erwerber" bezeichnet wird, ohne dass dies irgendeine Auswirkung auf die Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses hat (vgl. BGH, Urt. v. 29.06.1981 - VII ZR 259/80, BauR 1981, 571; BGH, Urt. v. 11.07.1997 - V ZR 246/96, BauR 1997, 1030)), lastenfreies Eigentum an einem Grundstück (dazu zählt natürlich auch Wohnungseigentum nach dem WEG) zu verschaffen und auf diesem Grundbesitz ein Bauvorhaben mängelfrei zu errichten.