Die Bestimmung und Beschreibung des vertraglich geschuldeten Werkerfolges - Grundsätze und Techniken

Technik der erfolgreichen Vertragsgestaltung

mit Exkurs:

Können Nachträge vermieden werden?

Sollen Nachträge vermieden werden?

Der Dreh- und Angelpunkt eines jeden Bauvertrags: Die Bildung und Dokumentation einer übereinstimmenden gemeinsamen Vorstellung der Vertragsparteien über die geschuldete Bauleistung

Ohne Vereinbarung der vertraglich geschuldeten Bauleistung gibt es keinen Vertrag

Die Vereinbarung der geschuldeten Bauleistung zwischen den Vertragsparteien ist das Allerwichtigste in jedem Werkvertrag.

Das ist der zentrale Punkt, schon deshalb, weil es ohne diese Vereinbarung überhaupt keinen Vertrag gibt ("essenzialia negotii", §§ 154 Abs. 1, 631 BGB).

Erst wenn beiden Vertragsparteien bewusst ist, worin die geschuldete Leistung bestehen soll, können sie sinnvollerweise eine Vergütung vereinbaren und auch bestimmen, innerhalb welcher Zeit diese gewünschte Leistung ausgeführt werden kann und ausgeführt werden soll.

Die Frage "Was kostet das Auto?" ist erkennbar unsinnig, wenn noch nicht einmal ein Anhaltspunkt dafür besteht, um welches Auto es sich handeln soll. Geht es um einen wertvollen Oldtimer, einen Neuwagen der Luxusklasse, eine viele Jahre alte Rostlaube, bei der fast nichts mehr funktioniert, um einen Jahreswagen eines bestimmten Typs, was auch immer?

Am Nachweis einer zumindest bestimmbaren, durch Auslegung zu ermittelnden Vereinbarung der geschuldeten Bauleistung hängt somit alles.