Der Einheitspreisvertrag - die regelmäßige Form des Leistungsvertrags - kommt i.d.R. dadurch zustande, dass der Auftraggeber dem Auftragnehmer ein Leistungsverzeichnis vorgibt, mit dessen Hilfe der Auftragnehmer die einschlägigen Preise kalkuliert. Das sogenannte Mengenermittlungsrisiko bleibt dabei beim Auftraggeber.
Bei dieser "Rollenverteilung" kommen dem Auftraggeber erhebliche Mitwirkungspflichten zu. Daher verdienen hier solche Klauseln in vorformulierten Vertragsbedingungen des Auftraggebers aus der Sicht des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen besondere Beachtung, die die Mitwirkungspflichten des Auftraggebers und die Folgen ihrer Verletzung einzuengen versuchen.
Umgekehrt ist zu beachten, dass die nachstehend genannten Klauseln zum großen Teil nicht nur im Rahmen eines Einheitspreisvertrags bedenklich sind. Auch bei einem Pauschalvertrag gibt es Mitwirkungspflichten des Auftraggebers. Auch hier kann der Auftraggeber nicht ohne weiteres seine Haftung ausschließen.
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