Antragstellung zu Nebenansprüchen

Zinsnebenantrag

Häufig wird die Antragstellung für die Nebenansprüche, vor allem die Zinsen, nicht sorgfältig bearbeitet. Soweit die darzulegenden Voraussetzungen des Zahlungsverzugs gegeben sind, kann bei vereinbarter VOB/B regelmäßig die Verzinsung gem. § 16 Abs. 5 Nr. 3, 4 VOB/B in Höhe der in § 288 BGB angegebenen Zinssätze nach Ablauf der gem. § 16 Abs. 5 Nr. 3 VOB/B zu setzenden Nachfrist gefordert werden, soweit nicht ein höherer Verzugsschaden (Bankzinsen) nachgewiesen wird. Gemäß § 16 Abs. 5 Nr. 3 Satz. 3 VOB/B kommt der Auftraggeber jedoch, ohne dass es einer Nachfristsetzung bedarf, spätestens 30 Tage nach Zugang der Rechnung oder der Aufstellung bei Abschlagszahlungen in Zahlungsverzug, wenn der Auftragnehmer seine vertraglichen und gesetzlichen Verpflichtungen erfüllt und den fälligen Entgeltbetrag nicht rechtzeitig erhalten hat, es sei denn, der Auftraggeber ist für den Zahlungsverzug nicht verantwortlich. Die Frist verlängert sich auf höchstens 60 Tage, wenn sie aufgrund der besonderen Natur oder Merkmale der Vereinbarung sachlich gerechtfertigt ist und ausdrücklich vereinbart wurde (§ 16 Abs. 5 Nr. 3 Satz 4 VOB/B).