Antragstellung zur Hauptsache

Bestimmter Antrag

Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift zwingend einen bestimmten Antrag enthalten. Der Klageantrag ist daher zu beziffern, da bei der hier erörterten Werklohnklage beim VOB/B-Einheitspreisvertrag regelmäßig kein Raum für einen unbezifferten Zahlungsantrag besteht.

Zug-um-Zug-Antrag

Um einer teilweisen Klageabweisung aufgrund eines zu erwartenden berechtigten Beklagteneinwands zu entgehen, kann es geboten sein, entweder im Wege des Haupt- oder auch Hilfsantrages einen Zug-um-Zug-Antrag zu stellen. Dies etwa dann, wenn von Anfang an oder während des Prozesses ersichtlich wird, dass der Beklagte berechtigt Mängelrügen erhebt oder die Gewährleistungsbürgschaft zur Ablösung des 5%igen Gewährleistungseinbehalts, als Fälligkeitsvoraussetzung, bisher noch nicht vorgelegt wurde. Dieser, auch gemäß § 322 Abs. 1 BGB, gebotene Haupt- oder Hilfsantrag wird auch für die spätere Zwangsvollstreckung in Ansehung des § 756 ZPO von Bedeutung.

Beispiel

Im Falle der einredeweisen Geltendmachung von Mängeln nach § 320 Abs. 1 BGB sollte der Antrag etwa wie folgt formuliert werden:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin … Euro zu bezahlen, Zug um Zug gegen Beseitigung folgender Mängel:

(Der bzw. die Mängel sind derart exakt zu beschreiben, dass für die Betroffenen auch im Rahmen der Zwangsvollstreckung nachprüfbar ist, welche Mängel zu beseitigen sind).