Soweit der vorgetragene Tatsachenstoff substantiiert bestritten wird, hat grundsätzlich jede Partei die Behauptungs- und Beweislast für diejenigen tatsächlichen Umstände, welche die ihr günstigen Rechtsnormen erfordern.
Unsubstantiierte, d.h. das Beweisthema nicht hinreichend konkretisierende Beweisanträge sind unbeachtlich mit der Folge, dass das Gericht diesen nicht nachzugehen hat. Dies gilt auch für erkennbar aus der Luft gegriffene oder ins Blaue hinein aufrechterhaltene Behauptungen (BGH, NJW 1986, 246 ff.; BGH, NJW 1987,
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