Parteibezeichnung

Bestimmte Parteibezeichnung

§ 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO sieht zwingend vor, dass in der Klage die Parteien exakt gemäß § 130 Nr. 1 ZPO mit Namen, ladungsfähiger Anschrift und erforderlichenfalls Vertretungsverhältnissen bezeichnet werden.

Bauherrengemeinschaft

Die Vertragsparteien mögen regelmäßig dem Bauvertrag, jedenfalls bei exakter Formulierung, entnommen werden. Zweifelsfragen treten dann auf, wenn das Bauvorhaben im Rahmen eines »Bauherrenmodelles« errichtet wurde (s. hierzu Teil 10, Sonderprobleme bei Bauherrengemeinschaften/Wohnungseigentümergemeinschaften).

Schuldnerwechsel

Zweifelsfragen über den Schuldner können im Einzelfall auch dann auftreten, wenn ein Schuldnerwechsel etwa dadurch stattgefunden hat, dass in einem zunächst mit einem Bauträger geschlossenen Vertrag von Anfang an vorgesehen war, dass bei Bildung einer Bauherrengemeinschaft diese durch entsprechende einseitige Erklärung in den Bauvertrag nach Maßgabe der §§ 414 ff. BGB eintreten kann.

Sachlegitimation