Die örtliche Zuständigkeit des Gerichts bestimmt sich grundsätzlich nach Maßgabe der §§ 12 ff. ZPO unbeschadet der Tatsache, dass sich die örtliche Zuständigkeit im Einzelfall nach Sonderregelungen beurteilen kann.
Im Hinblick auf die Frage der örtlichen wie auch der sachlichen Zuständigkeit ist vorrangig zu klären, ob die Parteien nicht in zulässiger Weise eine Gerichtsstandsvereinbarung gem. §§ 38 ff. ZPO getroffen haben. Regelmäßig ist eine Gerichtsstandsvereinbarung nur zwischen Vollkaufleuten bzw. zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts zulässig.
Vor den Landgerichten kann gem. § 39 ZPO die Zuständigkeit des Gerichts auch dadurch begründet werden, dass die fehlende Zuständigkeit nicht gerügt wird. Um nicht die Zuständigkeitsrüge durch Verhandeln zur Hauptsache zu verlieren, sollte frühzeitig schriftsätzlich vor der mündlichen Verhandlung die Zuständigkeit jedenfalls dann gerügt werden, wenn kein Einverständnis mit der Begründung des zuständigen Gerichts durch rügeloses Verhandeln besteht. Im amtsgerichtlichen Verfahren ist ein richterlicher Hinweis zur Zuständigkeitsbegründung erforderlich (§§ 39 Satz 2, 504 ZPO).
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