Übersicht

In diesem Kapitel wird ein Klagemuster für "ohne Auftrag erbrachte Leistungen" bei VOB/B-Geltung erörtert. Es werden die Ansprüche gem. § 2 Abs. 8 Nr. 2 VOB/B, der Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) und der Bereicherung besprochen.

Die Auftragslosigkeit kann auf viele Umstände zurückzuführen sein, z.B. dass ein wirksames Vertragsverhältnis nicht zustande gekommen oder nicht nachweisbar ist oder, und dies stellt den wohl häufigsten Anwendungsfall dar, dass bei einem bestehenden Vertragsverhältnis vom Auftragnehmer andere, geänderte oder zusätzliche, Leistungen ohne einen entsprechenden Auftrag erbracht wurden. Für letztere Fallgruppe verwendet die VOB/B in § 2 Abs. 8 Nr. 1 Satz l den Begriff "eigenmächtiger Abweichung" vom Vertrag. Diese Terminologie ist unglücklich, weil sie auf eine willkürliche Handlungsweise des Auftragnehmers hindeutet. In den meisten Fällen wird die Abweichung von der vertraglich geschuldeten Leistung darauf zurückzuführen sein, dass technische Notwendigkeiten aus der Sicht des Leistenden die Abweichung vom Vertrag gebieten. Ein wirksamer Vertragsschluss kann u.a. daran scheitern, dass die vertraglich erforderliche Form des § 313 Satz l BGB (z.B. beim Bauträgervertrag) nicht eingehalten wurde, der Vertrag mangels Einigung wegen Dissens unwirksam ist oder der Vertragsschluss von einem nicht bevollmächtigten Vertreter unwirksam vorgenommen wurde.