BGH vom 05.02.1952
GSZ 4/51
Normen:
BGB § 631 ;
Fundstellen:
BGHZ 5, 62

Schutz des Unternehmers vor Schädigung in den Räumen des Bestellers

BGH, vom 05.02.1952 - Aktenzeichen GSZ 4/51

DRsp Nr. 1996/15593

Schutz des Unternehmers vor Schädigung in den Räumen des Bestellers

Die Vorschrift des § 618 Abs. 3 BGB ist auf einen Werkvertrag entsprechend anzuwenden, wenn der Unternehmer zur Erfüllung der ihm obliegenden Verpflichtungen die Räume des Bestellers betreten muß und dabei infolge ihrer Beschaffenheit einen tödlichen Unfall erleidet.

Normenkette:

BGB § 631 ;

Hinweise:

Ebenso: OLG Düsseldorf, NJW-RR 1995, 403.

Die Schadensersatzansprüche sind jedoch beschränkt auf unmittelbar verursachten Vermögensschaden, nicht ersatzfähig sind jedoch die sogenannten reinen Vermögensschäden, die sich als Folge (Reflex) der Rechtsgutsverletzung eines Dritten darstellen (OLG Stuttgart, NJW 1984, 1904).

Vgl. auch OLG Hamm, VersR 1986, 974.

Fundstellen
BGHZ 5, 62