BAG - Urteil vom 16.06.1976
3 AZR 73/75
Normen:
BGB § 611, § 611, § 276, §§ 182 ff., 282, § 687 Abs. 2, §§ 666, 667, 681 ; ZPO § 138 Abs. 3, §§ 286, 288, 717 ;
Vorinstanzen:
LAG Berlin, vom 29.10.1974 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 31/74

BAG - Urteil vom 16.06.1976 (3 AZR 73/75) - DRsp Nr. 1997/7602

BAG, Urteil vom 16.06.1976 - Aktenzeichen 3 AZR 73/75

DRsp Nr. 1997/7602

»1. Der Arbeitnehmer verletzt, auch wenn er nicht Handlungsgehilfe ist, durch unerlaubte Konkurrenz seine Vertragspflichten, wenn er im eigenen Namen und Interesse seine Dienste und Leistungen Dritten im Marktbereich des Arbeitgebers ohne dessen Zustimmung anbietet. 2. Wenn streitig bleibt, ob und in welchem Umfang der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Konkurrenztätigkeit gestattet hat, trägt die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen und den Umfang der Gestattung der Arbeitnehmer. 3. Unerlaubte Konkurrenztätigkeit verpflichtet den Arbeitnehmer dem Arbeitgeber über den Umfang der Konkurrenztätigkeit Auskunft zu erteilen und Rechenschaft zu legen und das aus der Konkurrenztätigkeit Erlangte an den Arbeitgeber auszukehren.«

Normenkette:

BGB § 611, § 611, § 276, §§ 182 ff., 282, § 687 Abs. 2, §§ 666, 667, 681 ; ZPO § 138 Abs. 3, §§ 286, 288, 717 ;

Tatbestand:

1. Der Beklagte betreibt ein Architekturbüro. Der Kläger ist Architekt und war seit November 1969 im Büro des Beklagten in leitender Funktion fest angestellt.

Am 29. Oktober 1973 kündigte der Beklagte schriftlich das Arbeitsverhältnis fristgemäß zum 31. Dezember 1973. Zur Begründung berief er sich darauf, daß der Kläger außerhalb des Büros des Beklagten Architektenleistungen erbracht habe und damit in unerlaubten Wettbewerb zu ihm getreten sei.