Gem.Sen.OGB - Beschluss vom 30.06.1992
GmS-OGB 1/91
Normen:
WEG § 3 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
BGHZ 119, 42
BVerwGE 90, 382
BauR 1993, 91
DB 1992, 2547
JZ 1993, 523
MDR 1993, 344
NJW 1992, 3290
NJW-RR 1993, 198
ZfBR 1993, 28

Sondereigentum an bauordnungsrechtswidrig abgeschlossenen Räumen

Gem.Sen.OGB, Beschluss vom 30.06.1992 - Aktenzeichen GmS-OGB 1/91

DRsp Nr. 1993/59

Sondereigentum an bauordnungsrechtswidrig abgeschlossenen Räumen

»Wohnungen und sonstige Räume in bestehenden Gebäuden können auch dann im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 1 WEG in sich abgeschlossen sein, wenn die Trennwände und Trenndecken nicht den Anforderungen entsprechen, die das Bauordnungsrecht des jeweiligen Bundeslandes aufstellt.«

Normenkette:

WEG § 3 Abs. 2 S. 1;

Gründe:

1. Die Antragstellerin ist Eigentümerin mehrerer bebauter Grundstücke. Sie hat beantragt, an diesen Grundstücken Wohnungseigentumsrechte gemäß ihren nach § 8 des Wohnungseigentumsgesetzes abgegebenen Teilungserklärungen in das Grundbuch einzutragen. Die zuständige Baubehörde hat dafür Abgeschlossenheitsbescheinigungen erteilt, die folgenden Hinweis enthalten: "Die Wohnungstrennwände und Decken entsprechen nicht den heutigen Anforderungen nach DIN 4109, 4108 und 4102 (Schall-, Wärme- und Brandschutz)."