VGH Bayern - Beschluss vom 22.12.2014 (2 ZB 13.1228)
I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert wird auf 12.500,-- Euro festgesetzt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung (§§ 124, 124a Abs. 4 VwGO) hat [...]