§ 1008 BGB
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Buch 3 Sachenrecht
Abschnitt 3 Eigentum
Titel 5 Miteigentum

§ 1008 BGB Miteigentum nach Bruchteilen

§ 1008 Miteigentum nach Bruchteilen

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

Steht das Eigentum an einer Sache mehreren nach Bruchteilen zu, so gelten die Vorschriften der §§ 1009 bis 1011.