§ 1072 ZPO Beweisaufnahme in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
§ 1072 Beweisaufnahme in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
ZPO ( Zivilprozessordnung )
Soll die Beweisaufnahme nach der Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 erfolgen, so kann das Gericht 1. unmittelbar das zuständige Gericht eines anderen Mitgliedstaats um Aufnahme des Beweises ersuchen oder 2. unter den Voraussetzungen des Artikels 17 der Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 eine unmittelbare Beweisaufnahme in einem anderen Mitgliedstaat beantragen.
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