§ 123 ZPO
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Buch 1 Allgemeine Vorschriften
Abschnitt 2 Parteien
Titel 7 Prozesskostenhilfe und Prozesskostenvorschuss

§ 123 ZPO Kostenerstattung

§ 123 Kostenerstattung

ZPO ( Zivilprozessordnung )

Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hat auf die Verpflichtung, die dem Gegner entstandenen Kosten zu erstatten, keinen Einfluss.