Gesetz zur Durchführung der EU-Verordnungen über grenzüberschreitende Zustellungen und grenzüberschreitende Beweisaufnahmen in Zivil- oder Handelssachen, zur Änderung der Zivilrechtshilfe, des Vormundschafts- und Betreuungsrechts, zur Anpassung von Rechtsvorschriften zum Verbraucherschutz und zur Verbraucherrechtsdurchsetzung sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften, BGBl. I S. 959
Buch 4 Familienrecht Abschnitt 1 Bürgerliche Ehe Titel 6 Eheliches Güterrecht Untertitel 2 Vertragliches Güterrecht Unterkapitel 1 Allgemeine Vorschriften
(1) Vom Gesamtgut ist das Sondergut ausgeschlossen.(2) Sondergut sind die Gegenstände, die nicht durch Rechtsgeschäft übertragen werden können.(3) 1Jeder Ehegatte verwaltet sein Sondergut selbständig. 2Er verwaltet es für Rechnung des Gesamtguts.