Gesetz zur Durchführung der EU-Verordnungen über grenzüberschreitende Zustellungen und grenzüberschreitende Beweisaufnahmen in Zivil- oder Handelssachen, zur Änderung der Zivilrechtshilfe, des Vormundschafts- und Betreuungsrechts, zur Anpassung von Rechtsvorschriften zum Verbraucherschutz und zur Verbraucherrechtsdurchsetzung sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften, BGBl. I S. 959
Buch 4 Familienrecht Abschnitt 1 Bürgerliche Ehe Titel 6 Eheliches Güterrecht Untertitel 2 Vertragliches Güterrecht Unterkapitel 2 Verwaltung des Gesamtguts durch einen Ehegatten
§ 1449 Wirkung der richterlichen Aufhebungsentscheidung
BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )
(1) Mit der Rechtskraft der richterlichen Entscheidung ist die Gütergemeinschaft aufgehoben; für die Zukunft gilt Gütertrennung.(2) Dritten gegenüber ist die Aufhebung der Gütergemeinschaft nur nach Maßgabe des § 1412 wirksam.