§ 1585 BGB
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Buch 4 Familienrecht
Abschnitt 1 Bürgerliche Ehe
Titel 7 Scheidung der Ehe
Untertitel 2 Unterhalt des geschiedenen Ehegatten
Kapitel 4 Gestaltung des Unterhaltsanspruchs

§ 1585 BGB Art der Unterhaltsgewährung

§ 1585 Art der Unterhaltsgewährung

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

(1) 1Der laufende Unterhalt ist durch Zahlung einer Geldrente zu gewähren. 2Die Rente ist monatlich im Voraus zu entrichten. 3Der Verpflichtete schuldet den vollen Monatsbetrag auch dann, wenn der Unterhaltsanspruch im Laufe des Monats durch Wiederheirat oder Tod des Berechtigten erlischt. (2) Statt der Rente kann der Berechtigte eine Abfindung in Kapital verlangen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und der Verpflichtete dadurch nicht unbillig belastet wird.