Gesetz zur Durchführung der EU-Verordnungen über grenzüberschreitende Zustellungen und grenzüberschreitende Beweisaufnahmen in Zivil- oder Handelssachen, zur Änderung der Zivilrechtshilfe, des Vormundschafts- und Betreuungsrechts, zur Anpassung von Rechtsvorschriften zum Verbraucherschutz und zur Verbraucherrechtsdurchsetzung sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften, BGBl. I S. 959
Buch 4 Familienrecht Abschnitt 3 Vormundschaft, Rechtliche Betreuung, Pflegschaft Titel 1 Vormundschaft Untertitel 1 Begründung der Vormundschaft
(1) Als Vormund ist berufen, wer von den Eltern des Mündels als Vormund benannt ist.(2) Haben der Vater und die Mutter verschiedene Personen benannt, so gilt die Benennung durch den zuletzt verstorbenen Elternteil.