§ 180 ZPO
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Buch 1 Allgemeine Vorschriften
Abschnitt 3 Verfahren
Titel 2 Verfahren bei Zustellungen
Untertitel 1 Zustellungen von Amts wegen

§ 180 ZPO Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten

§ 180 Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten

ZPO ( Zivilprozessordnung )

1Ist die Zustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 nicht ausführbar, kann das Schriftstück in einen zu der Wohnung oder dem Geschäftsraum gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt werden, die der Adressat für den Postempfang eingerichtet hat und die in der allgemein üblichen Art für eine sichere Aufbewahrung geeignet ist. 2Mit der Einlegung gilt das Schriftstück als zugestellt. 3Der Zusteller vermerkt auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks das Datum der Zustellung.