§ 230 ZPO Allgemeine Versäumungsfolge
§ 230 Allgemeine Versäumungsfolge
ZPO ( Zivilprozessordnung )
Die Versäumung einer Prozesshandlung hat zur allgemeinen Folge, dass die Partei mit der vorzunehmenden Prozesshandlung ausgeschlossen wird.
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