§ 2324 BGB
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Buch 5 Erbrecht
Abschnitt 5 Pflichtteil

§ 2324 BGB Abweichende Anordnungen des Erblassers hinsichtlich der Pflichtteilslast

§ 2324 Abweichende Anordnungen des Erblassers hinsichtlich der Pflichtteilslast

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

Der Erblasser kann durch Verfügung von Todes wegen die Pflichtteilslast im Verhältnis der Erben zueinander einzelnen Erben auferlegen und von den Vorschriften des § 2318 Abs. 1 und der §§ 2320 bis 2323 abweichende Anordnungen treffen.