§ 32 ZPO Besonderer Gerichtsstand der unerlaubten Handlung
§ 32 Besonderer Gerichtsstand der unerlaubten Handlung
ZPO ( Zivilprozessordnung )
Für Klagen aus unerlaubten Handlungen ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist.
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