§ 336 ZPO
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Buch 2 Verfahren im ersten Rechtszug
Abschnitt 1 Verfahren vor den Landgerichten
Titel 3 Versäumnisurteil

§ 336 ZPO Rechtsmittel bei Zurückweisung

§ 336 Rechtsmittel bei Zurückweisung

ZPO ( Zivilprozessordnung )

(1) 1Gegen den Beschluss, durch den der Antrag auf Erlass des Versäumnisurteils zurückgewiesen wird, findet sofortige Beschwerde statt. 2Wird der Beschluss aufgehoben, so ist die nicht erschienene Partei zu dem neuen Termin nicht zu laden. (2) Die Ablehnung eines Antrages auf Entscheidung nach Lage der Akten ist unanfechtbar.