§ 449 ZPO
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Buch 2 Verfahren im ersten Rechtszug
Abschnitt 1 Verfahren vor den Landgerichten
Titel 10 Beweis durch Parteivernehmung

§ 449 ZPO Vernehmung von Streitgenossen

§ 449 Vernehmung von Streitgenossen

ZPO ( Zivilprozessordnung )

Besteht die zu vernehmende Partei aus mehreren Streitgenossen, so bestimmt das Gericht nach Lage des Falles, ob alle oder nur einzelne Streitgenossen zu vernehmen sind.