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Gesetze/Richtlinien
Z
ZPO
§ 478
ZPO
Stand: 05.10.2021
zuletzt geändert durch:
Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften, BGBl. I S. 4607
Buch 2 Verfahren im ersten Rechtszug
Abschnitt 1 Verfahren vor den Landgerichten
Titel 11 Abnahme von Eiden und Bekräftigungen
Änderungsnachweis
§ 478 ZPO Eidesleistung in Person
Inhaltsverzeichnis
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§ 478 Eidesleistung in Person
ZPO ( Zivilprozessordnung )
Der Eid muss von dem Schwurpflichtigen in Person geleistet werden.
(c) copyright 2021 - Deubner Verlag, Köln
Inhaltsverzeichnis
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