§ 53 ZPO Prozessunfähigkeit bei Betreuung oder Pflegschaft
§ 53 Prozessunfähigkeit bei Betreuung oder Pflegschaft
ZPO ( Zivilprozessordnung )
Wird in einem Rechtsstreit eine prozessfähige Person durch einen Betreuer oder Pfleger vertreten, so steht sie für den Rechtsstreit einer nicht prozessfähigen Person gleich.
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