§ 585 ZPO
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Buch 4 Wiederaufnahme des Verfahrens

§ 585 ZPO Allgemeine Verfahrensgrundsätze

§ 585 Allgemeine Verfahrensgrundsätze

ZPO ( Zivilprozessordnung )

Für die Erhebung der Klagen und das weitere Verfahren gelten die allgemeinen Vorschriften entsprechend, sofern nicht aus den Vorschriften dieses Gesetzes sich eine Abweichung ergibt.