§ 70 ZPO
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Buch 1 Allgemeine Vorschriften
Abschnitt 2 Parteien
Titel 3 Beteiligung Dritter am Rechtsstreit

§ 70 ZPO Beitritt des Nebenintervenienten

§ 70 Beitritt des Nebenintervenienten

ZPO ( Zivilprozessordnung )

(1) 1Der Beitritt des Nebenintervenienten erfolgt durch Einreichung eines Schriftsatzes bei dem Prozessgericht und, wenn er mit der Einlegung eines Rechtsmittels verbunden wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes bei dem Rechtsmittelgericht. 2Der Schriftsatz ist beiden Parteien zuzustellen und muss enthalten: 1. die Bezeichnung der Parteien und des Rechtsstreits; 2. die bestimmte Angabe des Interesses, das der Nebenintervenient hat; 3. die Erklärung des Beitritts. (2) Außerdem gelten die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze.