§ 785 BGB
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
Abschnitt 8 Einzelne Schuldverhältnisse
Titel 23 Anweisung

§ 785 BGB Aushändigung der Anweisung

§ 785 Aushändigung der Anweisung

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

Der Angewiesene ist nur gegen Aushändigung der Anweisung zur Leistung verpflichtet.