§ 794 ZPO
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Buch 8 Zwangsvollstreckung
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

§ 794 ZPO Weitere Vollstreckungstitel

§ 794 Weitere Vollstreckungstitel

ZPO ( Zivilprozessordnung )

(1) Die Zwangsvollstreckung findet ferner statt: 1. aus Vergleichen, die zwischen den Parteien oder zwischen einer Partei und einem Dritten zur Beilegung des Rechtsstreits seinem ganzen Umfang nach oder in Betreff eines Teiles des Streitgegenstandes vor einem deutschen Gericht oder vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle abgeschlossen sind, sowie aus Vergleichen, die gemäß § 118 Abs. 1 Satz 3 oder § 492 Abs. 3 zu richterlichem Protokoll genommen sind; 2. aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen; 2 a. weggefallen 2 b. weggefallen 3. aus Entscheidungen, gegen die das Rechtsmittel der Beschwerde stattfindet; 3 a. weggefallen 4. aus Vollstreckungsbescheiden; 4 a. aus Entscheidungen, die Schiedssprüche für vollstreckbar erklären, sofern die Entscheidungen rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt sind; 4 b. aus Beschlüssen nach § 796 b oder § 796 c;